JN § 49 Abs 2 Z 2
Die Eigenzuständigkeit des BG für Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 49 Abs 2 Z 2 JN) umfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhalts und gilt daher auch für die Klage auf Feststellung, dass der zwischen den früheren Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht rechtswirksam ist.