ABGB § 1319
Die Bauwerkehaftung (§ 1319 ABGB) ist eine Gefährdungshaftung, die Erkenn- oder Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt und von der sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien kann, dass er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.