MRG § 15 Abs 4, § 16 Abs 8
Die dreijährige Präklusivfrist für die Geltendmachung der Teilnichtigkeit des in einem Pauschalmietzins enthaltenen Hauptmietzinses beginnt erst mit Rechtskraft des Aufspaltungsbeschlusses iSd § 15 Abs 4 MRG zu laufen. Wenn das Mietverhältnis beendet wird und deshalb ein Aufspaltungsbeschluss nicht mehr möglich ist, läuft die Frist ab Mietvertragsende.