AußStrG nF: § 49, § 52 Abs 1
Ob im neuen Außerstreitverfahren (hier: Unterhaltsverfahren) eine mündliche Rekursverhandlung erforderlich ist, hat das Rekursgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Selbst im Fall eines ausdrücklichen Antrags einer Partei ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend.