Zu 5 Ob 233/04g = ZRInfo 2005/081: Wegen der Bleibelastung des Trinkwassers muss der Vermieter höchstens die Hauptwasserleitungen, die allgemeiner Teil des Hauses sind, austauschen, nicht jedoch die Zuleitungsrohre in den Mietobjekten. Wenn der Grenzwert der Trinkwasser-V für den Bleigehalt nach kurzem Rinnenlassen des Wassers eingehalten wird, liegt jedenfalls kein Mangel der Hauptwasserleitung vor.