EuGVVO: Art 5 Nr 1 lit b, Art 23
Durch die bloße Übergabe oder Beifügung von AGB mit einer entsprechenden Formulierung wird noch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Das Schriftformerfordernis des Art 23 EuGVVO ist nur dann erfüllt, wenn im Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.