IPRG § 3
ZPO § 462
Zwar wird das anzuwendende Recht von Amts wegen ermittelt. Im Rechtsmittelverfahren kann dessen fehlerhafte Anwendung (hier: italienisches statt türkisches Sachrecht) jedoch nur dann Thema sein, wenn diese im Rechtsmittel gerügt worden ist (als unrichtige rechtliche Beurteilung). Nichts anderes gilt, wenn man die fehlerhafte Ermittlung des anzuwendenden Rechts als Verfahrensmangel eigener Art ansieht.