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Überprüfung des anzuwendenden Rechts im Rechtsmittelverfahren setzt Rüge voraus

RechtsprechungInternationalZak 2006/63Zak 2006, 38 Heft 2 v. 31.1.2006

IPRG § 3

ZPO § 462

Zwar wird das anzuwendende Recht von Amts wegen ermittelt. Im Rechtsmittelverfahren kann dessen fehlerhafte Anwendung (hier: italienisches statt türkisches Sachrecht) jedoch nur dann Thema sein, wenn diese im Rechtsmittel gerügt worden ist (als unrichtige rechtliche Beurteilung). Nichts anderes gilt, wenn man die fehlerhafte Ermittlung des anzuwendenden Rechts als Verfahrensmangel eigener Art ansieht.

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