WEG § 4 Abs 1, § 56 Abs 5
MRG § 2 Abs 1, § 37 Abs 1 Z 8
Dass gemäß § 4 Abs 1 WEG und § 2 Abs 1 MRG idgF (BGBl I 2002/71) der Mietvertrag auf Vermieterseite mit der Wohnungseigentumsbegründung von allen Miteigentümern auf den Wohnungseigentümer übergeht, ist nach dem Übergangsrecht in vor 1. 7. 2002 eingeleiteten Verfahren nicht zu beachten. Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle kommt es auf den Beginn des Schlichtungsstellenverfahrens an.