MRG § 1 Abs 1
Ein Stapelparkplatz ist kein Raum, auch wenn die Stellfläche in einer von zwei möglichen Positionen nach fünf Seiten hin durch Mauern bzw Platten abgegrenzt ist. Bei der Vermietung handelt es sich daher um eine Flächenmiete, auf die das MRG nicht anwendbar ist.