ABGB §§ 1096, 1425
Die unklare Sach- oder Rechtslage im zweipersonalen Verhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner reicht als Grund für eine gerichtliche Hinterlegung nicht aus. Dass der Mieter nach Inanspruchnahme eines Zinsminderungsrechts über die Höhe des geschuldeten Betrags unsicher ist, berechtigt ihn daher nicht zum gerichtlichen Erlag eines Mietzinsteils.