ABGB §§ 1002, 1295 Abs 1, § 1313a
Für durchschnittliche Zuseher der Fernsehsendung „Wer will mich“ war erkennbar, dass die Präsentation der Tiere durch die Moderatorin im Namen des jeweiligen Überlassers erfolgte. Wer ein Tier übernahm, hat nicht mit dem ORF, sondern mit dem Überlasser einen Vertrag geschlossen.