ABGB §§ 287, 974
Für die Sondernutzung einer öffentlichen Straße (hier: Aufstellen eines Warenständers am Gehsteig vor einem Geschäftslokal) ist einerseits die behördliche Bewilligung des Straßenverwalters (hier: nach § 5 Tir StraßenG) und andererseits die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers (Gestattungsvertrag) erforderlich. Diese Trennung ist