RATG § 23
ABGB § 1152
Bei Nebenleistungen kann der Rechtsanwalt gemäß § 23 RATG zwischen dem Einheitssatz und der Einzelverrechnung wählen. Diese Wahl muss er nicht bereits in der Auftragsvereinbarung treffen, sondern kann damit bis zur Honorarnote zuwarten. Ob der Rechtsanwalt seinen Mandanten bei Vertragsabschluss warnen muss, dass eine Einzelverrechnung im Allgemeinen wesentlich teurer kommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsansicht, gegenüber dem Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Konzerns fehle eine solche Warnpflicht, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage).