GBG § 41, § 75 Abs 2
AußStrG nF: § 78
Wenn das Eigentumsrecht des Antragstellers bereits vorgemerkt ist, kann der spätere Antrag auf Einverleibung des Eigentums nur als Begehren verstanden werden, die Rechtfertigung im Grundbuch anzumerken. Der Antrag ist daher nicht abzuweisen, sondern führt - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - zur Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts.