ABGB § 140
Regelmäßige, aber freiwillig ohne Rechtspflicht geleistete Zuwendungen eines Dritten an den Unterhaltsschuldner (hier: kostenlose Wohnmöglichkeit) erhöhen nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Welcher Einkommensteil dem Unterhaltsschuldner zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs bleiben muss ( Belastungsgrenze ), ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Ein Betrag von € 270,- pro Monat ist selbst unter Berücksichtigung einer kostenlosen Wohnmöglichkeit zu gering.