Die Wahl nichtstaatlicher Regelwerke (wie zB der Principles Of European Contract Law) als anwendbares Recht hat nach der überwiegenden Lehre zum EVÜ keine kollisionsrechtliche Wirkung, sondern kann nur dispositive Regeln des anwendbaren staatlichen Rechts verdrängen. Die Autorin zeigt auf, dass sich dies mit mit der Rom I-VO, die das EVÜ ablösen soll, ändern könnte.