ZPO §§ 226, 272
Wenn überschießende Feststellungen, die keine Deckung im Parteienvorbringen finden, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Bei Verkehrsunfällen muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Sachverhalt meist nur mithilfe des Gutachtens eines Kfz-technischen Sachverständigen genau rekonstruiert werden kann. Es wäre überzogen, von Kläger zu verlangen, dass er von vornherein sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens darlegt bzw sein Tatsachenvorbringen detailgetreu an das Gutachten anpasst.