RBG: § 9 Abs 4
MRG § 16 Abs 1, § 16 Abs 7
Gemäß § 9 Abs 4 RückzahlungsbegünstigungsG 1987 (RBG) kann bei einer Neuvermietung nach begünstigter Tilgung des öffentlichen Wohnbaudarlehens ein angemessener Hauptmietzins vereinbart werden. Diese Mietzinsgrenze entspricht dem angemessenen Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG. Auch der Befristungsabschlag nach § 16 Abs 7 MRG ist analog anzuwenden.