ABGB § 879 Abs 1
Verfallsklauseln sind sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Dass dadurch die Bilanzierung beim Begünstigten vereinfacht wird, kann eine Verfallsfrist von nur zwei bis dreieinhalb Monaten nicht rechtfertigen.