ABGB § 140
AußStrG nF: §§ 59, 62, 63
Nach stRsp vermindert sich der Geldunterhaltsanspruch des Kindes durch ein Eigeneinkommen (hier: Lehrlingsentschädigung) bei einfachen Lebensverhältnissen auf den nach folgender Formel zu ermittelnden Richtwert: Die Differenz zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz und Eigeneinkommen ist mit dem Quotienten aus Regelbedarf durch Ausgleichszulagenrichtsatz zu multiplizieren. Einfache Verhältnisse liegen vor, wenn der ungekürzte, nach der Prozentmethode ermittelte Unterhaltsanspruch des Kindes unter dem Regelbedarf liegt.