MRG § 16 Abs 8
Die 3-jährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung beginnt auch im Fall eines von vornherein gestaffelt vereinbarten Mietzinses einheitlich mit Mietvertragsabschluss - und nicht erst ab Beginn der jeweiligen Mietzinsstaffel - zu laufen.