EheG § 97 Abs 1
ABGB §§ 879, 901
Gemäß § 97 Abs 1 EheG kann die Aufteilung ehelicher Ersparnisseim Voraus in Notariatsaktsform geregelt werden (hier: vor Eheschließung vereinbarter Verzicht auf eine Aufteilung). Die geschiedene Ehegattin war vor der Eheschließung zur Religion ihres Mannes übergetretenund hatte den Notariatsakt unterzeichnet, weil sie befürchtete, die Hochzeit werde sonst nicht stattfinden. Darin keine Zwangslage zu sehen, die gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zur Nichtigkeitder Vereinbarung führen könnte, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).