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Vorausverzicht auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/707Zak 2006, 413 Heft 21 v. 5.12.2006

EheG § 97 Abs 1

ABGB §§ 879, 901

Gemäß § 97 Abs 1 EheG kann die Aufteilung ehelicher Ersparnisseim Voraus in Notariatsaktsform geregelt werden (hier: vor Eheschließung vereinbarter Verzicht auf eine Aufteilung). Die geschiedene Ehegattin war vor der Eheschließung zur Religion ihres Mannes übergetretenund hatte den Notariatsakt unterzeichnet, weil sie befürchtete, die Hochzeit werde sonst nicht stattfinden. Darin keine Zwangslage zu sehen, die gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zur Nichtigkeitder Vereinbarung führen könnte, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

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