HeimAufG § 3 Abs 1, § 7 Abs 2, §§ 15, 16 Abs 3
Die Verabreichung eines Sedativums kann auch dann eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG darstellen, wenn durch die damit verbundene Einschränkung des Bewegungsdrangs Wundinfektionen verhindert werden sollen. Nur wenn die Sedierung nicht als Haupt-, sondern als bloße Nebenwirkung des verabreichten Medikaments auftritt, liegt keine Freiheitsbeschränkung vor.