ABGB § 1295 Abs 1, § 1325
Der Operation fehlt die Einwilligung, wenn sie ohne weitere Information von einem anderen als dem vom Patienten gewünschten oder mit dem Krankenhausträger (schlüssig) vereinbarten Arzt vorgenommen wird. Für eine schlüssige Vereinbarung reicht es aus, dass der Patient erkennbar die berechtigte Erwartung hat, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden.