ABGB §§ 932, 1167
Der Übernehmer hat aus der Gewährleistung primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung kann er ua dann geltend machen, wenn der Übergeber in Verzug gerät oder wenn die primären Behelfe unmöglich, für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.