AußStrG nF: § 2 Abs 1
ABGB § 148 Abs 1
Im Verfahren über das Besuchsrecht (hier: Regelung der Besuchsbegleitung) hat das - idR durch den betreuenden Elternteil vertretene- Kind Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF, nicht hingegen der betreuende Elternteil selbst. Ein Rechtsmittel des betreuenden Elternteils ist - bestehende Vertretungsbefugnis vorausgesetzt - als Rechtsmittel des Kindes zu werten.