Der erste Teil des Artikels behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die obsorgeberechtigten Eltern haften, wenn ein Dritter, dem sie vorübergehend die Aufsicht übertragen haben, ihrem Kind einen Schaden zufügt. Der Autor vertritt die Ansicht, dass die Eltern analog § 264 Abs 2 ABGB nur dann für das Verhalten des Dritten als Gehilfen einzustehen haben, wenn sie ein Auswahlverschulden trifft; eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB bestehe nicht.