GBG § 136 Abs 1
Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs vor der Grundbuchberichtigung reicht jede öffentliche Urkunde aus. Der Tod des Buchberechtigten, mit dem dessen Fruchtgenussrecht und sein Veräußerungs- und Belastungsverbot erloschen sind, kann mit der beglaubigten Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamts nachgewiesen werden.