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Grundbuchberichtigung - Nachweis des Todes mit beglaubigter Kopie der Sterbeurkunde

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/569Zak 2006, 333 Heft 17 v. 3.10.2006

GBG § 136 Abs 1

Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs vor der Grundbuchberichtigung reicht jede öffentliche Urkunde aus. Der Tod des Buchberechtigten, mit dem dessen Fruchtgenussrecht und sein Veräußerungs- und Belastungsverbot erloschen sind, kann mit der beglaubigten Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamts nachgewiesen werden.

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