NotwegeG idF vor BGBl I 2003/112: §§ 1, 4, 5 Abs 2, § 16
ABGB § 472
Der Bedarf nach einem Notwegist nach der - aus der Baulandwidmung ableitbaren - objektiven Benützungsmöglichkeit der eine Wegverbindung entbehrenden Liegenschaft zu beurteilen; eine Bauabsicht des Liegenschaftseigentümers in naher Zukunft ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Obwohl die 1936 geborene Eigentümerin ihr Bauland nicht mehr selbst bebauen, sondern es nach ihrem Tod mit letztwilliger Verfügung ihrer Tochter zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses überlassen will, kann deshalb die Einräumung eines Notwegerechts gerechtfertigt sein.