ABGB § 140
Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt während des Studiums aufrecht, wenn dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Diese Voraussetzung kann bereits vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer (hier: nach vier Semestern des auf sechs Semester angelegten Studiums) überprüft werden.