Die Haftung des Spielbankbetreibers für Spielverluste wurde im vergangenen Jahr durch die Novellierung des § 25 Abs 3 GSpG erheblich eingeschränkt (BGBl I 2005/105, in Kraft seit 27. 8. 2005). Ein Schadenersatzanspruch des Spielers wegen Verletzung der Warn- und Sperrpflicht setzt jetzt grobes Verschulden voraus, ist auf das Existenzminimum beschränkt und muss innerhalb der Präklusivfrist von sechs Monaten ab dem jeweiligen Spielverlust geltend gemacht werden (siehe auch Zak 2006/416).