Anhand der OGH-Entscheidung 6 Ob 85/05a = Zak 2006/21, die eine mangelhafte Einbauküche betraf, behandelt die Autorin die Voraussetzungen, unter denen der Übernehmer wegen eines Mangels anstelle des primären Gewährleistungsbehelfs Verbesserung Preisminderung oder Wandlung des Vertrags verlangen kann. Bei den in § 932 Abs 4 ABGB angeführten Tatbeständen handle es sich zwar um eine taxative Aufzählung; die Formulierungen seien jedoch weit genug, um alle berücksichtigungswürdigen Fälle abzudecken. In welcher Frist die Verbesserung vom Übergeber vorzunehmen ist, hängt nach Ansicht der Autorin auch von der Größe seines Unternehmens ab. Während der OGH unter erheblichen Unannehmlichkeiten durch die Verbesserung offenbar nur Härtefälle verstehe, spreche die Auslegung in Verbindung mit der Verbrauchsgüterkauf-RL dafür, bereits beachtliche Beeinträchtigungen ausreichen zu lassen. Mehr als ein Verbesserungsversuch begründe jedenfalls eine erhebliche Unannehmlichkeit. Reinigungskosten, die dem Übernehmer durch die Verbesserung entstehen, seien im Rahmen des Verbesserungsanspruchs zu ersetzen.