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Außerstreitverfahren - keine Nachholung der versäumten Äußerung im Rekursverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/476Zak 2006, 279 Heft 14 v. 8.8.2006

AußStrG nF: §§ 17, 21, 49 Abs 2

ZPO § 146

Neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätten werden können, müssen gemäß § 49 Abs 2 AußStrG nF im Rekursverfahren dennoch berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Verspätung um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.

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