AußStrG nF: §§ 17, 21, 49 Abs 2
ZPO § 146
Neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätten werden können, müssen gemäß § 49 Abs 2 AußStrG nF im Rekursverfahren dennoch berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Verspätung um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.