AHG § 1
WRG 1959 §§ 38, 43
Das WRG hat nicht den Zweck, Schäden durch ein katastrophales Hochwasser zu verhindern, das sich statistisch nur etwa alle hundert Jahre ereignet; aus unterlassenen Vorsorgemaßnahmen der Wasserrechtsbehörde kann daher kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.