ABGB §§ 880a, 1489
Forderungen aus einer echten Garantie (hier: Bankgarantie) mit Schadenersatzfunktion verjähren gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren.
Eine Bankgarantie, die sich eine Gebietskörperschaft einräumen lässt, um die Bezahlung einer Abgabenschuld nach Gewährung einer Zahlungserleichterung sicherzustellen, hat Schadenersatzfunktion. Unabhängig davon, in welchem Zeitraum die Abgabenschuld verjährt, gilt für die Bankgarantie die dreijährige Verjährungsfrist.