ABGB § 178 Abs 3
AußStrG nF: § 62 Abs 1
Wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ein Pflegschaftsverfahren in einem erbitterten, von unsachlicher und beleidigender Feindseligkeit gegen die beteiligten Personen geprägten Stil führt, besteht die ernste Gefahr, dass er jede Information über die Lebensumstände seiner Kinder missbrauchen und zur Ausweitung des Konflikts verwenden wird. In diesem Fall bestehen gegen den vollständigen Entzug der elterlichen Informationsrechte nach § 178 Abs 3 ABGB keine Bedenken (hier: Verweigerung der Übersendung von Fotos, Schulzeugnissen sowie ärztlichen und psychotherapeutischen Berichten der Kinder). Bei der Einschränkung oder dem Entzug der elterlichen Informations- und Äußerungsrechte handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, die idR nicht vor dem OGH angefochten werden kann (Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage).