Wenn der Berufungswerber zwar in der Hauptsache scheiterte, aber mit der Anfechtung der Kostenentscheidung Erfolg hatte, muss er nach Ansicht des Autors auch nach geltender Rechtslage die fiktiven Kosten eines Kostenrekurses ersetzt erhalten. Auch wenn die Berufung und der als Eventualbegehren erhobene Kostenrekurs im Berufungsschriftsatz verbunden werden könnten, handle es sich doch um zwei getrennte Rechtsmittelverfahren. Die Einführung der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens im Jahr 2001 habe an der Rechtslage nichts geändert.