Der Autor weist darauf hin, dass die bisherige Judikatur zur Haftung des Spielbankbetreibers für Spielverluste (zB 6 Ob 79/05v = WRInfo 2005/268) durch das im Titel genannte Gesetz (BGBl I 2005/105) in erheblichem Ausmaß korrigiert worden ist. Ein Schadenersatzanspruch des Spielers nach § 25 Abs 3 GSpG setze jetzt grobes Verschulden voraus, sei höchstens auf das Existenzminimum beschränkt und müsse innerhalb der Präklusivfrist von sechs Monaten ab dem jeweiligen Spielverlust geltend gemacht werden. Außerdem sei die schadenersatzrechtliche Haftung als abschließende Regelung zu verstehen, die auch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Spielvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit oder Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit ausschließe.