ZPO §§ 220, 519
Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist beim Gericht erster Instanz einzubringen.
OGH 28.03.2006, 10 Ob 20/06y
ZPO §§ 220, 519
Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist beim Gericht erster Instanz einzubringen.
OGH 28.03.2006, 10 Ob 20/06y