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Rekurs gegen Ordnungsstrafe des Rekursgerichts ist beim Erstgericht einzubringen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/413Zak 2006, 238 Heft 12 v. 4.7.2006

ZPO §§ 220, 519

Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist beim Gericht erster Instanz einzubringen.

OGH 28.03.2006, 10 Ob 20/06y

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