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Trinkwasserleitung aus Blei - Amtshaftung der Gemeinde als Wasserversorger

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/411Zak 2006, 237 Heft 12 v. 4.7.2006

AHG § 1

ABGB § 861

Die Wasserversorgung durch die Gemeinde erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, wenn - wie nach dem Kärntner GemeindewasserversorgungsG 1962 bzw 1997 - ein mit Bescheid durchsetzbarer Anschlusszwang besteht, Gebührenvorgeschrieben und Verstöße als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Für Schäden durch die Wasserversorgung (hier: Erkrankung aufgrund der hohen Bleibelastung des Trinkwassers) haftet die Gemeinde dann im Rahmen der Amtshaftung.

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