AHG § 1
ABGB § 861
Die Wasserversorgung durch die Gemeinde erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, wenn - wie nach dem Kärntner GemeindewasserversorgungsG 1962 bzw 1997 - ein mit Bescheid durchsetzbarer Anschlusszwang besteht, Gebührenvorgeschrieben und Verstöße als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Für Schäden durch die Wasserversorgung (hier: Erkrankung aufgrund der hohen Bleibelastung des Trinkwassers) haftet die Gemeinde dann im Rahmen der Amtshaftung.