ABGB §§ 1052, 1167
Der Verzug des Vertragspartners mit einer Nebenpflicht (hier: Übergabe einer Bank-garantie zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen) begründet nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die verletzte Nebenpflicht wesentlich ist und mit ihr ein echtes Austauschverhältnis besteht, dh der Vertragszweck nach der Verkehrsübung ihre genaue Erfüllung erfordert.