ABGB §§ 94, 863
Vom Unterhaltsschuldner zugunsten seines unterhaltsberechtigten Ehegatten geleistete Bausparraten können auf den Unterhalt angerechnet werden, wenn sie einvernehmlich der Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten dienen und ihm letztlich das gesamte Guthaben ausbezahlt wurde.