EuGVVO: Art 24
ZPO §§ 240, 397a
Der Begriff der rügelosen Einlassung in das Verfahren, die gemäß Art 24 EuGVVO zuständigkeitsbegründend wirkt, ist verordnungsautonom zu bestimmen. Maßgeblich ist nicht die Unterlassung einer nach nationalem Recht gebotenen Prozesshandlung, sondern eine tatsächliche, aktive Handlung des Beklagten. Deshalb kann der Beklagte die internationale Unzuständigkeit noch im Widerspruch gegen das Versäumungsurteil rügen, das wegen Nichterstattung der Klagebeantwortung erlassen worden ist.