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Außerordentliche Verwaltung - Ersatz von Aufwendungen aus der Rücklage

RechtsprechungMiet- & WohnrechtZak 2006/363Zak 2006, 213 Heft 11 v. 20.6.2006

WEG §§ 28, 29

WEG 1975: § 14

Der Beschluss, alte Fenster und Türen auszutauschen, hält sich idR im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Wenn jedoch zugleich beschlossen wird, dass Miteigentümern, die den Austausch bereits auf eigene Kosten vorgenommen haben, der Aufwand (abzüglich Umsatzsteuer) aus der Rücklage ersetzt werden soll, übersteigt dies den Rahmen der ordentlichen Verwaltung; es handelt sich dann um eine (mit Mehrheitsbeschluss zu re-

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