WEG § 20 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6
Im Außerstreitverfahren über die Prüfung der Abrechnung des Verwalters kommt neben den Antragstellern auch allen anderen Wohnungseigentümern Parteistellung zu.
Ein gesonderter Antrag eines Wohnungseigentümers zur selben Abrechnung ist zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. In der vorliegenden Rechtssache kam es jedoch nicht zur Verbindung, sondern das Verfahren über den gesonderten Antrag wurde bis zum Abschluss des Parallelverfahrens unterbrochen. Eine meritorische Erledigung des Antrags kommt aber hier nach Rechtskraft des im Parallelverfahren ergangenen Beschlusses, der für alle Wohnungseigentümer abschließend über die Verletzung der Verwalterpflicht und das Recht auf eine gesetzmäßige Abrechnung abgesprochen hat, nicht mehr in Betracht.