ABGB § 180a Abs 1
IPRG § 26 Abs 1
Eine Erwachsenenadoption darf gemäß § 180a Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004 nur bewilligt werden, wenn zwischen Wahleltern und Wahlkind bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Nach einer längeren Unterbrechung muss die Eltern-Kind-Beziehung erst in ausreichender Intensität wiederhergestellt werden.