ABGB § 1295 Abs 1
BEinstG § 7
§ 7 BEinstG verbietet dem Dienstgeber, das Entgelt eines Dienstnehmers, der nach einem Unfall mit einem Grad von mindestens 50 % behindert ist (begünstigter Behinderter), aufgrund der unfallbedingt gesunkenen Leistungsfähigkeit zu vermindern. Im Leistungsausfall liegt deshalb ein Fall bloßer Schadensverlagerung. Der Schädiger des Dienstnehmers ist dem Dienstgeber im Rahmen der Drittschadensliquidation zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.