Der EGMR hat mit der kürzlich ergangenen Entscheidung Freilinger gegen Österreich (= Zak 2006/337) seine Rsp gefestigt, dass Exekutionsverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Die als unzulässig zurückgewiesene Beschwerde betraf im Wesentlichen die mangelnde Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nach der EO. Der folgende Beitrag skizziert die Entscheidungsgrundlagen und Rechtssätze des EGMR - insb vor dem Hintergrund der Rsp und Lit seit Beer gegen Österreich.